Ein Ehegatte kann Aufhebung der Ehe begehren, wenn er bei der Eheschließung nicht gewußt hat, daß es sich um eine Eheschließung handelt, oder wenn er dies zwar gewußt hat, aber eine Erklärung, die Ehe eingehen zu wollen, nicht hat abgeben wollen. Das gleiche gilt, wenn der Ehegatte sich in der Person des anderen Ehegatten geirrt hat
§ 31, Abs. 1 Ehegesetz, die veraltete Rechtschreibung ist von dort.
Dass sie gerade heiraten, bekommen die meisten Menschen noch mit. Leider merken die meisten erst nach einigen Jahren, dass sie sich in der Person des anderen Ehegatten geirrt haben.
Aber was sollen die Frauen unter dem biologischen Zeitdruck der schnell verblühenden Jugend auch machen, als sich irgendeinem Mann an den Hals werfen bevor sie – ab 30 – gar keinen mehr abbekommen bzw. nur noch die Toiletten-Männerwahl zwischen „besetzt“ und „beschissen“ haben?