[...] Die anonyme Nutzung ist dem Internet immanent [...] Eine Beschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit auf Äußerungen, die einem bestimmten Individuum zugeordnet werden können, ist mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar. Die Verpflichtung, sich namentlich zu einer bestimmten Meinung zu bekennen, würde [...] die Gefahr begründen, dass der Einzelne aus Furcht vor Repressalien oder sonstigen negativen Auswirkungen sich dahingehend entscheidet, seine Meinung nicht zu äußern. Dieser Gefahr der Selbstzensur soll durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung entgegen gewirkt werden [...]
Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofes zu spickmich.de vom 23. Juni 2009, Az: VI ZR 196/08.
Mit Gruß an den Bundesinnenminister, der davon recht unbeschwert ist…




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[...] durchgesetzte Zwang zum Realnamen wirkt hingegen im Internet wie ein Fremdkörper, denn dort ist die Anonymität immanent. Und nein, angesichts der Sammelwut dieser Unternehmen einen falschen Namen zu nehmen, ist sinnlos. [...]